Für die gesetzliche Vergütung müssen Anlagenbetreiber verschiedene Pflichten nach dem Erneuerbaren-Energie-Gesetz („EEG“) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen („KWKG“) erfüllen. Werden diese Pflichten nicht erfüllt, müssen die Netzbetreiber seit 1. Januar 2023 Strafzahlungen erheben. Auch alte Sanktionen vor dem 01.01.2023 werden in Strafzahlungen umgewandelt. In dem § 52 EEG 2023 werden diese Pflichten und die Höhe der Strafzahlung aufgeführt.
Die häufigsten Pflichtverstößen haben wir hier zusammengestellt:
1. Fehlender Marktstammdatenregistereintrag
Welche Pflicht gilt?
Alle EEG- und KWKG-Anlagen (dazu gehören auch Speicher, Balkonkraftwerke, etc.) müssen im Marktstammdatenregister („MaStR“) der Bundesnetzagentur vom Anlagenbetreiber registriert werden. Dazu gehören auch technische und kaufmännische Anlagenveränderungen (z.B. Stilllegungen, Erweiterungen oder Betreiberwechsel). Weitere Informationen finden Sie bei der BNetzA: www.marktstammdatenregister.de
Welche Fristen gelten?
Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Anlage bzw. der Änderung erfolgen.
Welche Strafen drohen?
Die Vergütung wird bis zur Registrierung nicht ausgezahlt.
Erfolgt die Mitteilung der Registrierung spätestens mit den Daten zur Jahresendabrechnung (z.B. bei der Übertragung der
Zählerstände) und im Übrigen fristgemäß zum 28. Februar für das Vorjahr, wird die ermittelte Vergütung ausgezahlt. Ansons-
ten wird eine Strafzahlung von 10€/kW(p) pro Monat erhoben.
2. Fehlendes Einspeisemanagement (für Leistungen größer 25 kW(p))
Welche Pflicht gilt?
Erzeugungsanlagen mit einer Leistung größer 25 kW(p) benötigen nach § 9 EEG 2023 eine technische Einrichtung zur Leistungsreduzierung.
Welche Fristen gelten?
Die Anlage muss zur Inbetriebnahme steuerbar sein. Dies muss bei Fertigmeldung der Anlage vom Installateur gegenüber dem Netzbetreiber bestätigt werden.
Welche Strafen drohen?
Bei einer fehlenden Steuerung wird ab der Inbetriebnahme eine Strafzahlung von 10€/kW(p) pro Monat erhoben. Zusätzlich verlieren Betreiber von KWKG-Anlagen für das gesamte Kalenderjahr den Anspruch auf Zahlung des Entgeltes für die vermiedene Netznutzung nach § 18 Stromnetzentgeltverordnung.
3. Fehlende Anmeldung für die Direktvermarktung (für Leistungen ab 100 kW(p))
Welche Pflicht gilt?
Erzeugungsanlagen ab 100kW(p) sind nach § 21c EEG 2023 verpflichtet an der Direktvermarktung teilzunehmen. Anlagen ohne Vergütungsanspruch, die sich nicht in der Direktvermarktung befinden, müssen in die „sonstige Direktvermarktung“.
Welche Fristen gelten?
Die Direktvermarktung muss bei Neuanlagen fristgerecht (§ 21c EEG 2023) über das BK6 Formular beim Netzbetreiber angemeldet werden. Bei Bestandsanlagen gelten die Fristen gemäß den Marktprozessen (MPES).
Welche Strafen drohen?
Ohne Anmeldung zur Inbetriebnahme, wird die Anlage der Ausfallvergütung bzw. der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet (weitere Informationen siehe Solarpaket 1 vom 16. Mai 2024). Diese Zuordnung ist höchstens für 3 Monate möglich. Nach Ablauf der 3 Monate muss der Netzbetreiber eine Strafzahlung von 10€/kW(p) und Monat erheben, bis die Anmeldung zur Direktvermarktung vorliegt.
4. Fernsteuerbarkeit für die Direktvermarktung (für Leistungen ab 100 kW(p))
Welche Pflicht gilt?
Erzeugungsanlagen in der Direktvermarktung müssen sowohl vom Einspeisemanagement als auch von Ihrem Direktvermarkter nach § 10b EEG 2023 ferngesteuert werden können.
Welche Fristen gelten?
Bei Neuanlagen muss die Fernsteuerbarkeit spätestens zum 1.Tag des zweiten Kalendermonats nach der EEG-Inbetriebnahme beim Netzbetreiber vorliegen (siehe § 10b EEG 2023). Bei Bestandsanlagen muss die Fernsteuerbarkeit mit dem Start bzw. der Anmeldung zur Direktvermarktung nachgewiesen werden.
Welche Strafen drohen?
Hier wird eine Strafzahlung von 10€/kW(p) und Monat erhoben, solange kein Nachweis beim Netzbetreiber vorliegt.
5. Fehlender BAFA-Bescheid bei KWKG-Anlagen
Welche Pflicht gilt?
Der BAFA-Bescheid gilt für KWKG-Anlagen und muss beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vom Anlagenbetreiber beantragt werden. Dieser gilt als Voraussetzung für eine Förderung.
Welche Fristen gelten?
Die Beantragung muss vor Inbetriebnahme erfolgen und der Bescheid ist bei Aufnahme des Dauerbetriebs beim Netzbetreiber einzureichen.
Welche Strafen drohen?
Ohne den BAFA-Bescheid erfolgt keine Auszahlung des Zuschlages. Erst nach Eingang des Bescheides beim Netzbetreiber wird der Zuschlag ausgezahlt.